Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kurt Rockenbauer GmbH
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Lieferungen der Kurt Rockenbauer GmbH (im Folgenden „Unternehmen“) im Bereich Dachdeckerei, Spenglerei und Dachabdichtungen gegenüber privaten, öIentlichen, gewerblichen Auftraggebern unabhängig, ob diese natürliche oder juristische Personen darstellen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die mit dem Unternehmen abgeschlossen werden, sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroIen wurden. Vertreter von Eigentümergemeinschaften oder Wohnungseigentumsgemeinschaften, bzw. Vertreter Dritter haften für die im Namen der Gemeinschaft erteilten Aufträge, unabhängig davon, ob die Vertretung rechtswirksam erfolgt ist oder nicht.
2. Kostenvoranschläge und Angebote
Alle von uns erstellten Kostenvoranschläge sind freibleibend und basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die angegebenen Kosten sind eine Schätzung der zu erwartenden Arbeiten. Sollten sich vor Vertragsabschluss Lohn-, Material- oder sonstige Kosten ändern, behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Kostenvoranschlag anzupassen. Unsere Angebote sind ab dem Datum ihrer Erstellung für einen Zeitraum von drei Wochen gültig. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns das Recht vor, das Angebot zurückzuziehen. Die Abrechnung einzelner Positionen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, wobei die Abrechnungsgrundlage die aktuell gültige Önorm ist. Fixpreise sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Konsens beider Vertragsparteien vereinbart wurden. Eine Annahme des Angebots nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bedarf einer erneuten Überprüfung und kann zu Preis- oder Konditionsanpassungen führen. In diesem Fall setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um ein aktualisiertes Angebot zu unterbreiten.
3. Leistungsumfang und -erbringung
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, den zu erbringenden Leistungen und den Umständen der Leistungserbringung vor Ort. Die Kurt Rockenbauer GmbH verpflichtet sich zur fachgerechten Ausführung der beauftragten Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik, sowie den geltenden ÖNORMEN und einschlägigen Fachregeln. Sollten wir in begründeten Fällen von diesen Normen und Richtlinien abweichen, erlauben wir uns funktionsfähige und wirtschaftliche Lösungen, die nachweislich zu gleichwertigen oder besseren Ergebnissen führen anzubieten und umzusetzen. In diesen Fällen sind wir berechtigt alternative Materialien und Techniken zu verwenden.
4. Termine und Fristen
Vereinbarte Ausführungs- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgelegt und vom Unternehmen bestätigt wurden. Bei Verzögerungen, die nicht vom Unternehmen zu vertreten sind (z.B. Wetterbedingungen, behördliche Auflagen, höhere Gewalt, Transportverzögerungen, Transportbeschädigungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber oder andere Gewerke), werden die Fristen entsprechend angepasst. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Sollten vereinbarte Fristen und Termine aufgrund von Verzögerungen unserer Lieferanten nicht eingehalten werden können, haften wir nicht für daraus resultierende Mehrkosten oder Schäden. Diese Verzögerungen liegen außerhalb unseres Einflussbereichs und können sich auf die Fertigstellung oder Lieferung der Produkte auswirken. Wir werden Sie in einem solchen Fall umgehend informieren und bemühen uns, gemeinsam mit dem Lieferanten eine möglichst zeitnahe Lösung zu finden.
5. Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf der Baustelle die notwendigen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für unseren Arbeitsbereich kostenfrei bereitzustellen. Notwendige Sicherheits- und Schutzvorkehrungen umfassen aktuell geltenden Gesetze und Richtlinien wie z.B.: BauKG, ASchG, BauV, PSA-VAStV, Bau-UVV, etc. Sollten diese Vorkehrungen nicht vorhanden sein, können sie von uns gegen Verrechnung errichtet werden.
6. Prüf- und Warnpflicht
Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass uns alle relevanten Pläne und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Wir prüfen die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien auf oIensichtliche Mängel. Tiefgreifende Prüfungen, die speziellen Sachverstand oder weiterführende Prüfungen wie ÖInungen, o.ä. erfordern, fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich, es sei denn, diese wurden ausdrücklich und entgeltlich beauftragt.
7. Sicherheitsausstattung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach ÖNORM B 3417 Sicherheitsausstattungen auf dem Dach für spätere (Wartungs-) Arbeiten anzubringen und regelmäßig zu überprüfen. Die Ausführung und Gestaltung dieser Ausstattung ist entsprechend der normativen Vorgaben zu wählen und entsprechend der Herstellerrichtlinien einzubauen. Des Weiteren ist die Installation von Schneeschutzsystemen nach ÖNORM B 3418 auf Dächern verpflichtend. Sofern Sicherheits- und Schneeschutzausstattungen nicht Teil einer Beauftragung der Kurt Rockenbauer GmbH sind, steht der Auftraggeber selbst in der Verantwortung diese Ausstattungen umgehend vor Fertigstellung oder Benützung von Bauteilen oder Bauwerken herzustellen. Für nicht beauftragte oder eingebaute Ausstattungen kann keine Haftung übernommen werden.
8. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und Naturmaßen, es sei denn, es wurde schriftlich eine Pauschale vereinbart. Als Vertragsgrundlage wird die Önorm B2110 in der zum Vertragszeitpunkt gültigen Version, samt den bezugnehmenden Normen, Richtlinien und Fachregeln vereinbart. Teilrechnungen sind zulässig, insbesondere bei längerfristigen Projekten oder Unterbrechungen, die vom Auftraggeber verursacht wurden. Das Unternehmen ist berechtigt, Teilrechnung monatsweise zu legen. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. sowie Mahnspesen und Inkassokosten. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroIen wird, ist keiner der Vertragspartner zur Hinterlegung einer Kaution für die zu erbringenden Leistungen verpflichtet. Ein Einbehalt von Deckungs- oder Haftrücklässen findet nicht statt, es sei denn, es wurde eine schriftliche Vereinbarung getroIen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Materialien sorgfältig zu verwahren und uns eventuelle ZugriIe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
10. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mängel sind uns unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Reparaturen an bestehenden Gebäuden und Dächern werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, eine Haftung für Erfolg und Folgeschäden übernehmen wir nur bei grober Fahrlässigkeit, oder Vorsatz. Für Schäden, die bei Arbeiten an älteren Gebäuden und Dächern entstehen und auf den allgemeinen Zustand zurückzuführen sind, haften wir nicht. Für Schäden, beeinträchtigende Umstände für Nutzer oder Verunreinigungen, die im Zuge des Bauprozesses entstehen und auf übliche oder unumgängliche Methoden, Techniken oder Materialien zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Z.B.: Risse nach Stemm- und Schremmarbeiten, Hitzeentwicklung in Dachgeschoßen bei Erneuerungen von Dämmungen im Sommer, etc. Sofern der Auftraggeber keine formelle Übernahme bei Rechnungslegung schriftlich fordert, gilt die Übernahme nach 14 Tagen ab Rechnungslegung als vollzogen. Für etwaig entstandene Schäden zwischen Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber z.B. durch Beschädigung Dritter oder Einwirkungen, die außerhalb unserer Einflusssphäre stehen (z.B. Hagel), übernehmen wir keine Haftung. Garantien und Leistungsversprechen von Material- und Produktherstellern gelten im direkten Verhältnis zwischen Auftraggeber und Hersteller.
11. Fehlersuche- und diagnose , Leckortung
Bei Aufträgen zur Suche nach Fehlern, Leckagen oder Wassereintritten werden Arbeiten nach bestem Wissen, Gewissen und am Stand der Technik durchgeführt. Die Fehlersuche und -diagnose kann einen iterativen Prozess darstellen, um schrittweise Fehlerquellen auszuschließen. Ein Erfolg kann nicht garantiert werden. Wir behalten uns das Recht vor, Teilleistungen in Rechnung zu stellen, bevor etwaige Fehler oder Wassereintritte dezidiert festgestellt werden.
Alle relevanten Pläne und Informationen sind vorab, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Zahlungsansprüche ist nur zulässig, wenn diese gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.Rücktritt vom Vertrag
Die Vertragspartner sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages oIensichtlich unmöglich ist oder Handlungen in betrügerischer Absicht Schaden zufügen. Des Weiteren ist ein Rücktritt des Vertrags möglich, wenn Behinderungen, die die Erbringung wesentlicher Leistungen unmöglich machen länger als drei Monate dauern oder dauern könnten. Jahreszeitbedingte Unterbrechungen sind davon ausgeschlossen.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in Graz als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.